SATZUNG

Satzung des Vereins „Mitmach Naturparadies e.V.“ (in Gründung)

§1 Nach dem eingetragen ins Vereinsregister lautet der Name des Vereins

,Mitmach Naturparadies e.V. mit Sitz in Schulstr.29 in 67722 Winnweiler

§2 Zweck des Vereins Mitmach Naturparadies e.V.  ist es Mitgliedern sowie allen Menschen die Vielfalt einer gesunden Pflanzen und Tierwelt in Theorie und Praxis näher zu bringen. Den Menschen aufzuzeigen wie wichtig der schonende Umgang mit der Natur für unsere Gesundheit ist.

Alle Menschen besonders Kinder und Kranke, Einsame oder Ältere, Immigranten Hartz IV – Empfänger und Interessierte sind uns wichtig. Durch unsere Aktivität mit den Menschen wollen wir

vielen die Lebenslust erhöhen und dadurch die Gesundheit merklich verbessern. Der Verein kann seine Anlage durch zu pachten oder kaufen vergrößern, das Wirkungsfeld kann der Situation angepasst werden. Die Umwandlung in eine Stiftung ist nach einem Jahr Geplant. Der Verein darf Abteilungen oder Untervereine gründen. Eingesäte Pflanzenparzellen und Gemüsekisten mit Obst und Eiern werden 40 % unter dem marktüblichen Preis nur an Vereinsmitglieder abgegeben.

§3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er macht keine Politik

§4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.

§5 Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr werden. Jahresbeitrag für 1 Person oder 1 Familie ist nur 5,00 Euro, Kinder bis 16 Jahre sind frei. Der Verein behält es sich vor Mitglieder aufzunehmen.

§6 Der Verein handelt gemeinnützig. Das Vereinsvermögen fällt daher bei Auflösung des Vereins an die Stiftung ein Herz für Kinder.

§7 Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand, Kassenwart und Schriftführer wird von den Vereinsmitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich , möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angaben des Zwecks und der Gründe dem Vorstand schriftlich vorgelegt wird.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einbehaltung der Einladefrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§10 Die Beschlussverfassung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus deren Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann einer Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Sitzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt.

§11 Beurkundung der Beschlüsse. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.